FREIZEITLIGABOCHUM
Satzung
Ligasatzung und -Ordnung (I bis III)
I. Ligasatzung
§ 1Die Freizeit-Fußball-Liga Bochum (FFLB) wurde im Jahre 1976 gegründet. Sie umfasst das Stadtgebiet Bochum. Der Sitz des Vorstandes ist Bochum.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Politische und weltanschauliche Zwecke und Ziele dürfen von der FFLB angeschlossenen Mannschaften und Vereinen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Die Förderung der Idee des Sportes als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen bleibt davon unberührt.
Zweck der FFLB ist die Förderung des Sportes durch die Zusammenfassung von Fußballsport betreibenden Freizeitmannschaften im Bochumer Stadtgebiet. Dies geschieht im Rahmen von:
Meisterschaftsrunde (1. und 2. Liga)
Pokalrunde
Freundschaftsspiele
§ 3
Die Auflösung der FFLB kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ligaversammlung mit einer zwei Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nach der Auflösung der FFLB fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen auf die Mitgliedsvereine zurück.
§ 4
Mitglied der FFLB kann jede Freizeitfußballmannschaft aus Bochum werden, sofern sie die Satzung der FFLB anerkennt. Die Meisterschaft- und Pokalspiele finden nur in Bochum statt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Ligaversammlung bzw. stellvertretend der Vorstand.
Mit der Aufnahme hat der Verein einen Kautionsbeitrag für das erste Jahr in Höhe von € 100,00 zusammen mit der Anmeldegebühr zu zahlen. Die Kaution wird nach der ersten Saison abgerechnet und ausgezahlt. Sie dient der Sicherung der Kosten und Beiträge des Vereins.
§ 5
Die Mannschaft oder ein Verein kann ihren bzw. seinen Austritt aus der FFLB erklären. Diese Erklärung muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Austritt innerhalb eines Spieljahres ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig. Die Teilnahme an einem folgenden Spieljahr muss fristgerecht (in der Regel bis zum 15. Januar; der genaue Termin wird bekannt gegeben) schriftlich angemeldet werden. Bei nicht erfolgter Anmeldung scheidet der Verein bzw. die Mannschaft automatisch aus.
Eine Mannschaft kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus der FFLB ausgeschlossen werden:
a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen, Zwecke oder Satzung der FFLB;
b) wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung;
c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt;
d) wenn es mit Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.
§ 6
Gesetzgebendes Organ ist die Ligaversammlung. Ihre satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sind unanfechtbar. Der Vorstand wird vertreten durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter. Verhinderungsfälle brauchen nicht nachgewiesen zu werden.
Die Mitgliederversammlung kann gegen Beschlüsse des Vorstandes der FFLB ein Veto einlegen. Hierzu ist eine zwei Drittel-Mehrheit nötig.
§ 7
Dem Vorstand gehören an:
a) Der Vorsitzende
b) Ein stellvertretender Vorsitzender
c) Der Schatzmeister
d) Der Schiedsrichterobmann
e) Der Pressewart
Die Wahl für den Ligavorstand (LV) erfolgt über Einzelabstimmung durch die Mitgliederversammlung. Hierbei reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten die FFLB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8
Alle Ligaorgane und -ausschüsse werden grundsätzlich für die Dauer von 2 Spieljahren gewählt. Sie ergänzen sich beim Ausscheiden eines Mitgliedes unter Zustimmung der Mitgliederversammlung selbständig. Sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder und entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9
Zum Zwecke der Prüfung der Ligakasse wird ein Kassenprüfer gewählt. Dieser ist auf einer Mitgliederversammlung zu wählen. Neben der Erstellung eines Prüfungsberichtes soll der Kassenprüfer auch mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Revision vornehmen.
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte alle drei Monate stattfinden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Tagung einberufen.
§ 11
Die Bekanntmachung einer Tagung sollte mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Tagungsortes und ggf. der Tagesordnung erfolgen.
§ 12
Über die Tagung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Ligasatzung sind die Geschäftsordnung, die Finanzordnung, die Fußballspielordnung, die Schiedsrichterordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung angegliedert. Änderungen oder Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen können nach der Satzung nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit vorgenommen werden.
II. Geschäftsordnung
§ 1Die Tagungen und Versammlungen sollen von sportkameradschaftlicher Gesinnung und vom ernsten Willen aller Teilnehmer Zielbewusstes und Produktives zu schaffen, getragen sein.
Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und den sportlichen Anstand nicht verletzend geführt werden. Persönliche Streitigkeiten gehören nicht auf Tagungen oder in Versammlungen und sind durch die Versammlungsleiter zu unterbinden.
§ 2
Leitung und Eröffnung der Versammlung erfolgen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied.
Für Vorstandswahlen muss ein besonderer Versammlungsleiter gewählt werden.
Die Eröffnung der Versammlung hat mit der Feststellung zu erfolgen, das die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Anschließend ist die Tagesordnung zu verlesen.
§ 3
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Ergebnis dieser Liste bildet einen Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
§ 4
Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu, sie können jedoch ein Beratungsrecht genießen, wenn keine Einwände erhoben werden.
§ 5
Abschweifende oder in ihren Ausführungen beleidigende oder den sportkameradschaftlichen Anstand verletzende Redner in der Aussprache können vom Versammlungsleiter ,,zur Sache“ bzw. ,,zur Ordnung“ gerufen werden.
Zweimal erfolglos ,,zur Sache“ bzw. ,,zur Ordnung“ gerufenen Rednern kann vom Versammlungsleiter das Wort für die weitere Behandlung des Punktes entzogen werden. Über einen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache.
§ 6
Versammlungsteilnehmer und Gäste, die gegen die Versammlungsordnung verstoßen, können vom Versammlungsleiter ausgeschlossen werden.
Über eine Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
Ist dem Versammlungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung nicht mehr möglich, kann er die Versammlung ohne Befragung der Teilnehmer unterbrechen. Ist nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf unmöglich, kann die Versammlung geschlossen werden.
§ 7
Zur Abstimmung kommende Anträge sind vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom Versammlungsleiter zu verlesen.
Stimmberechtigt sind nur mit Stimmrecht versehene anwesende Teilnehmer, wobei jedem Verein genau eine Stimme zusteht.
Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzungen nichts anderes vorschreiben, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt, mit Ausnahme bei Wahlen, als Ablehnung.
Abstimmungen können namentlich, schriftlich oder durch Handaufheben oder Aufstehen erfolgen.
Angezweifelte Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.
§ 8
Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll zu vermerken.
§ 9
Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung es verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
§ 10
Wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer anwesend ist, ist die Versammlung nicht mehr beschlussfähig. Für diesen Fall muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
§ 11
Jeder der angeschlossenen Vereine der FFLB muss mindestens einstimmberechtigtes Mitglied zu einer Tagung entsenden.
Die Gesamtheit dieser Delegierten ist die Mitgliederversammlung.
§ 12
Wird ein Angehöriger der Mitgliederversammlung in den Ligavorstand berufen, ist er auch weiterhin als stimmberechtigtes Mitglied seines Vereins zugelassen.
§ 13
Die stimmberechtigten Delegierten sind dem Ligavorstand zu melden.
III. Finanzordnung
§ 1Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält die FFLB ein selbständiges Konto, das unter der verantwortlichen Leitung des Schatzmeisters steht.
§ 2
Das Geschäftsjahr der FFLB ist das Spieljahr vom 1.2. bis zum 31.01. des folgenden Jahres.
§ 3
Die Einnahmen der FFLB bestehen im Wesentlichen aus:
1.
Ligabeitrag:
80 € pro Jahr
2.
Aufnahmegebühr :
30 € (einmalig)
3.
Rechtsmittelgebühren
4.
Ordnungs- und Strafgelder
5.
Platznutzungsgebühren der Mannschaften
§ 4
Die Ausgaben der FFLB ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Anwendungen:
Kosten für notwendige Sitzungen und Tagungen
Kosten der allgemeinen Verwaltung
Ehrungen (z.B. Pokale und Sachpreise)
Aufwandsentschädigungen für den Vorstand:
Platznutzungsgebühr der Stadt Bochum
§ 5
Die Kasse der FFLB ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Sie wird unter Leitung des Schatzmeisters geführt. Ausgestellte Rechnungen und Ordnungsgelder können ausschließlich durch Banküberweisung beglichen werden.
Über das Bankkonto der FFLB (nur in der Downloadversion sichtbar!!!) sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister jeweils einzeln verfügungsberechtigt.
Der Schatzmeister ist dem Vorstand gegenüber für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er übt den Zahlungsverkehr und die Kontrolle über die Kassenführung aus. Er hat möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse der FFLB sowie über alle Einnahmen und Ausgaben und die Spieljahresabrechnung vorzulegen.
Ligasatzung und -Ordnung (IV bis VI)
(Stand 08.05.2016)
IV. Fussballspielordnung
§ 1Zur Teilnahme an Meisterschafts- und Pokalspielen sind nur Mitglieder berechtigt, die im Besitz eines gültigen Spielerpasses sind. Dieser muss von dem jeweiligen Spieler unterschrieben sein.
Liegt der Pass zum Spiel nicht vor, so darf der Spieler am Spiel nur teilnehmen, wenn er auf dem Spielberichtsbogen mit Angabe seines Geburtsdatums eigenhändig unterschreibt. Er muss aber für den betreffenden Verein spielberechtigt sein.
§ 2
Jeder Missbrauch des Spielerpasses wird bestraft (siehe VI § 3 Abs. 3). Die Vereine haften für die Richtigkeit der auf dem Pass vermerkten Eintragungen, soweit sie auf Angaben beruhen, die der Verein zu machen hat.
§ 3
Ein Vereinswechsel im Sinne der folgenden Bestimmungen liegt vor, wenn ein Vereinsmitglied als aktiver Spieler ordnungsgemäß aus seinem bisherigen Verein ausgeschieden ist und Aufnahme als aktiver Spieler in einem anderen Verein gefunden hat.
Bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Vereinswechseln können Sperrfristen Inkrafttreten.
§ 4
Neu in die FFLB aufgenommene Vereine müssen, wiederaufgenommene Vereine sollen der untersten Gruppe der FFLB zugeteilt werden.
§ 5
Jede(r) Spieler(in), der (die) das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Spieler(in) für die FFLB gemeldet werden.
§ 6
Das Spieljahr der FFLB wird durch einen jährlichen Rahmenterminkalender festgelegt. Die vorgelegten Termine sind für die Mitglieder bindend.
Die Vergabe der Spielorte und -zeiten obliegt dem Vorstand in Verbindung mit dem Sportamt der Stadt Bochum.
Dem Heimverein obliegt die Benachrichtigung des Gastvereins zwecks Abstimmung der Spielkleidung, des Spielbeginns und Ähnlichem. Bei Gleichheit der Trikots muss der Heimverein wechseln.
Gespielt wird noch den Spielregeln des DFB, mit Ausnahme der folgenden Sonderbestimmungen:
a) Die Spielzeit beträgt maximal 2 x 45 Minuten, muss jedoch mindestens 2 x 35 Minuten betragen. Abstimmungen zwischen den beiden Mannschaftsführern und dem Schiedsrichter sind möglich.
b) Die Spielzeit bei Pokalspielen beträgt 2 x 40 Minuten, anschließend erfolgt bei unentschiedenem Ausgang sofort ein Elfmeterschießen bis zur Entscheidung.
c) Während des Spieles sind 6 Spielerwechsel möglich, wobei bereits ausgewechselte Spieler wieder eingesetzt werden dürfen.
d) Die Farbe von sogenannten Thermohosen muss nicht mit der Farbe der Sporthose übereinstimmen.
e) Das Tragen von Trikots mit Rückennummern ist nicht vorgeschrieben. Sind Rückennummern vorhanden, so müssen diese mit den Nummern im Spielbericht übereinstimmen.
§ 7
Von allen aktiven Spielern der FFLB wird während der Ausübung des Sportes strenge Selbstbeherrschung und Achtung vor den Vertretern der FFLB, dem Schiedsrichter, dem Gegner und den Zuschauern verlangt. Streng verboten sind daher:
a) Rohes Spiel
b) Tätlichkeiten und Beleidigungen gegen Schiedsrichter, Gegner und Zuschauer
c) Kritik an Anordnungen und Entscheidungen des Schiedsrichters
d) Aufreizende Bemerkungen, gleichgültig, gegen wen gerichtet
e) Lügnerisches Verhalten und unwahre Angaben
f) Eigenmächtiger Spielabbruch
Vorgenannte Vergehen können neben den durch Schiedsrichter verhängten Strafen (z.B. Platzverweis) durch die Organe der FFLB mit Spielverbot, in besonders schweren Fällen mit zeitlichem oder dauerndem Ausschluss bestraft werden.
§ 8
Alle Vereine sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach dem Spiel zu sorgen.
§ 9
Die Aufstellung der Spielpläne erfolgt durch den LV und wird durch Terminkalender bekannt gegeben.
Der Spielplan für eine Runde soll den Vereinen schnellstmöglich vor Beginn der Spiele bekannt gegeben werden.
Die Rückspiele sollen möglichst in derselben Reihenfolge wie die Spiele der Hinrunde ausgetragen werden.
§ 10
Für Spiele im Rahmen der Meisterschaft gilt folgende Regelung:
a) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet. Meister der Runde ist nach Durchführung aller Hin- und Rückspiele die Mannschaft mit den meisten Punkten.
b) Bei Punktgleichheit nach Abschluss der Meisterschaftsrunde findet bei Meisterschafts- und Abstiegsentscheidungen ein Entscheidungsspiel bzw. eine Entscheidungsrunde zwischen den punktgleichen Mannschaften statt. Diese Spiele sollen auf neutralen Plätzen stattfinden.
Pokal- und Entscheidungsspiele, die nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden stehen, werden durch anschließendes Elfmeterschießen entschieden. Dieses Elfmeterschießen wird nach den Bestimmungen des DFB durchgeführt.
§ 11
Mannschaften, die vor Beendigung der Runde der Meisterschaftsspiele zurückgezogen werden, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe.
Verzichtleistungen auf ein Spiel innerhalb von 72 Stunden vor Spielbeginn:
Gegner und Schiedsrichter sind mindestens fünf Stunden vor dem Spiel vom absagenden Verein in Kenntnis zu setzen. Dabei wird dem Gegner das Spiel als gewonnen gewertet. Die Torwertung ist mit 2:0 festzusetzen.
Spielabsagen bis 72 Stunden vor Spielbeginn:
Das Spiel wird vom Ligavorstand neu angesetzt. Eine Verzichtsleistung ist nicht zulässig. Maximal sind drei Verlegungen von Meisterschaftsspielen je Verein zulässig.
Pokalspiele können nicht verlegt werden.
Spiele ab dem 1. November können nicht verlegt werden:
Ausnahme sind witterungsbedingte Absagen.
Mannschaften, die dreimal zu ordnungsgemäß angesetzten Spielen kurzfristig (72 Stunden vor Spielbeginn) nicht antreten, sind zu streichen. Die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen Spiele sind nicht zu werten.
Die unter Punkt 5 genannten Mannschaften müssen sich für das neue Spieljahr neu bewerben.
Treten beide beteiligten Mannschaften nicht zum Spiel an, so wird es für beide Mannschaften als verloren gewertet und beide Mannschaften müssen die vorgesehenen Ordnungsgelder in voller Höhe bezahlen (siehe VI §3 3.c). Eine Teilung ist nicht möglich.
§ 12
Der festgesetzte Spielbeginn ist einzuhalten. Eine Mannschaft ist nicht angetreten, wenn sie nicht spätestens 15 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn spielbereit auf dem Platz erscheint.
§ 13
Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren und dem Gegner als gewonnen gewertet, wenn sie ...
a) sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen.
b) einen Spieler ohne Spielberechtigung eingesetzt hat.
c) nicht mit mindestens sieben Spielern antritt (davon einer der Torwart).
d) ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet.
e) durch eigenes Verschulden zu spät antritt (§ 12).
2. Die spielleitende Stelle entscheidet über den Punktabzug. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Punktabzuges beim LV Widerspruch eingelegt werden.
§ 14
Der Platzverein hat dafür zu sorgen, das mindestens zwei spielfähige Bälle sowie gültige Spielberichtsformulare zur Stelle sind.
§ 15
Bei Feldverweis ist der Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt. Hiervon ausgenommen sind „Gelb-Rote“ Karten, die keine Sperre nach sich ziehen.
Jeder Feldverweis hat für den betreffenden Spieler zur Folge das er für mindestens zwei Pflichtspiele gesperrt ist. Die Sperre wird ggf. mit in das neue Spieljahr übernommen. Es zählen aber nur Spiele, die auch gewertet wurden!
Wird ein Spieler des Feldes verwiesen und leistet er diesem Verweis keine Folge, ist das Spiel abzubrechen und es wird für den betreffenden Verein als verloren gewertet.
Jede Wiederholung eines Feldverweises innerhalb eines Spieljahres zieht folgende Strafen nach sich:
a) Beim zweiten Feldverweis zusätzlich zwei Spiele
b) Beim dritten Feldverweise zusätzlich vier Spiele
c) Bei jedem weiteren Feldverweis erhöht sich die Strafe um zusätzlich sechs Spiele.
Der Schiedsrichter hat den Grund für den Feldverweis im Spielbericht genau anzugeben. Vom Inhalt des Spielberichts müssen Vereinsvertreter beider Mannschaften Kenntnis erhalten und dieses durch Unterschrift bescheinigen.
Der Pass eines des Feldes verwiesenen Spielers ist unaufgefordert dem Schiedsrichter nach Spielschluss auszuhändigen.
V. Schiedsrichterordnung
§ 1Die Tätigkeit des Schiedsrichters bildet einen Teil des Spielverkehrs. Das Schiedsrichterwesen untersteht daher der Aufsicht des Ligavorstandes.
§ 2
Die Ansetzung der Schiedsrichter zu den Spielen obliegt dem Schiedsrichterobmann. Er soll die Schiedsrichter rechtzeitig über ihre zu leitenden Spiele in Kenntnis setzen.
Im Verhinderungsfall hat der Schiedsrichter so früh wie möglich, spätestens jedoch 3 Stunden vor Spielbeginn den Schiedsrichterobmann bzw. den LV zu benachrichtigen.
Der Schiedsrichter muss rechtzeitig vor Spielbeginn auf dem Sportplatz sein, so das der Anstoß nicht verzögert wird und eine Passkontrolle vor Spielbeginn noch möglich ist.
Der Schiedsrichter sendet den Spielbericht an die spielleitende Stelle. . Bei Feldverweisen (außer „Gelb-Rot“) hat er den Pass des betreffenden Spielers einzuziehen und zusammen mit dem Spielbericht an die spielleitende Stelle zu senden.
§ 3
Fehlt bei einem Spiel der angesetzte Schiedsrichter, so müssen sich beide Spielführer um einen anderen Schiedsrichter bemühen. Wenn kein neutraler Schiedsrichter anwesend ist, sollte man sich auf einen Schiedsrichter einigen, der keinem neutralen Verein angehört.
Hierbei ist der Heimverein verpflichtet, einen Schiedsrichter zu stellen, falls hierdurch nicht die Zahl der einsatzfähigen Spieler kleiner als die Mindestzahl 7 wird. Der Heimverein hat das Fehlen des Schiedsrichters nach Spielende dem Vorstand zu melden.
§ 4
§ 5
§ 6
VI. Rechts- und Verfahrensordnung
§ 1Für den Bereich der FFLB wird ein Ligagericht, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern eingesetzt. Einer der Beisitzer muss als Schiedsrichter tätig sein.
Die Wahl für das Ligagericht (LG) erfolgt über Einzelabstimmung durch die Mitgliederversammlung. Hierbei reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Die Ligagerichtsbarkeit hat die Aufgabe, für Gerechtigkeit, Ordnung und Sauberkeit im Fußballsport zu sorgen. Geahndet werden alle Formen unsportlichen Verhaltens der Organe der FFLB, der Mitgliedsvereine und der Einzelmitglieder. Insbesondere werden folgende Angelegenheiten durch sportgerichtliche Entscheidungen geregelt:
Verstöße gegen die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der FFLB.
Streitigkeiten zwischen Vereinen und Mitgliedern von Vereinen.
Anfechtungen von Entscheidungen der Verwaltungsorgane der FFLB.
§ 2
Die Rechtsprechung wird durch den LV und das Ligagericht ausgeübt.
Seine Mitglieder sind unabhängig und nur dem Sportrecht und ihrem Gewissen unterworfen.
§ 3
Der LV kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, sowie gegen Spieler die nach den Bestimmungen der Fußballspielordnung (IV § 15) vorgesehenen Mindestsperrstrafen verhängen.
Er ist berechtigt, Ordnungsgelder festzusetzen, und zwar
a) In allen Fällen, in denen die sportrechtliche Bestimmung eine Ordnungsgeldandrohung enthält.
b) In anderen Fällen ordnungswidrigen Verhaltens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist.
Ordnungsgelder sind zulässig bei:
a)
Antreten ohne Spielerpass (max. 20 €)
2 €
b)
Fehlende Unterschrift des Spielers (max. 30 €)
3 €
c)
Fehlen des vorgeschriebenen Spielberichtsvordruckes bzw. fehlerhaft ausgefüllter Spielbericht
3 €
d)
Nichteinsendung des Spielberichts innerhalb von 7 Tagen (Datum des Poststempels)
5 €
e)
Verspätete oder keine Mitteilung des Spielergebnisses bis um 14 Uhr des folgenden Tages
5 €
f)
Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Fristen
5 €
g)
Nichterscheinen bei einer angesetzten Ligaversammlung
20 €
h)
Nichtherausgabe des Spielerpasses trotz Aufforderung durch den LV
20 €
i)
Nichtantreten einer Mannschaft bzw. verschuldeter Spielabbruch mit nachfolgendem Spielverlust;
bei rechtzeitiger Absage (72 Std. vor Spielbeginn)
30 €
15 €
j)
Spielen ohne Spielberechtigung
30 €
k)
Nichtantreten eines Vereinsschiedsrichters zu einer Spielleitung
30 €
l)
Zurücknahme einer Mannschaft nach Beginn der Meisterschaftsspiele
40 €
Bei anderen Verstößen ist dieser Ordnungsgeldkatalog entsprechend anzuwenden.
Der Grund der Festsetzung eines Ordnungsgeldes muss stichwortartig angegeben werden.
Bei wiederholten Verstößen können Ordnungsgelder angemessen erhöht werden (50% Aufschlag ab der zweiten Wiederholung).
Will eine Mannschaft ein Spiel bei rechtzeitiger Absage (bis mind. 72 Stunden vor Spielbeginn verlegen, ist nur ein Ordnungsgeld von 15 €zu zahlen. Das Spiel wird vom LV gemäß § 11 Abs. 2 der Fußballspielordnung neu angesetzt.
§ 4
Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind für den LV und das LG bindend.
§ 5
Entzieht sich ein Betroffener durch Austritt aus seinem Verein einem Verfahren, so wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eingeleitet oder fortgesetzt.
§ 6
Über Strafmaß und Strafart entscheidet, sofern nicht sportrechtliche Bestimmungen eine bestimmte Strafe vorschreiben, der LV bzw. das LG im Rahmen seiner Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Folgende Strafen sind zulässig:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldstrafen bis zu 30 € für Einzelmitglieder und 60 € für Vereine. Hat der Verstoß des Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Bereicherung geführt, kann die Geldstrafe um den Wert dieser Bereicherung erhöht werden.
d) Sperre auf Zeit oder Dauer
e) Ausschluß auf Zeit oder Dauer
f) Verbot der Ausübung einer Funktion in der FFLB auf Zeit oder Dauer
g) Aberkennung von Punkten
h) Versetzung in eine untere Spielklasse.
Diese Strafen und Maßnahmen können auch nebeneinander festgesetzt werden.
Entzieht sich ein Verein oder ein Vereinsmitglied durch Austritt ganz oder teilweise einer Strafvollstreckung, so wird diese nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft bei einem neuen Verein fortgesetzt.
§ 7
Entscheidungen des LV bzw. LG ergehen aufgrund mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen.
In Verfahren mit unstreitigem Sachverhalt kann durch Beschluß des LV bzw. LG das schriftliche Verfahren angeordnet werden. Den Parteien ist vor der Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei genügt die mündliche Stellungnahme.
§ 8
Die Verhandlungen vor dem LV sind öffentlich.
§ 9
Ein Mitglied des LV oder LG ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn
a) es selbst oder sein Verein oder ein Mitglied seines Vereines am Verfahren unmittelbar beteiligt ist;
b) es in der Sache als Zeuge vernommen worden ist.
Ein Mitglied des LV oder LG kann sowohl in den Fällen, in denen es von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären.
§ 10
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll soll enthalten:
a) Ort und Tag der Verhandlung
b) Die Namen und Vereinszugehörigkeit aller an der Verhandlung Beteiligter
c) Die Prozeßerklärungen der Beteiligten sowie alle Beschlüsse des LV, die in der mündlichen Verhandlung ergehen
d) Die vom Vorsitzenden getroffenen Feststellungen über die Einhaltung der Form- und Fristbestimmungen
§ 11
Gegen Entscheidungen des LV oder LG ist die Beschwerde statthaft.
§ 12
Rechtsmittel ist ausschließlich die Berufung.
Das Rechtsmittel ist innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Die Berufung ist schriftlich beim Ligavorstand einzureichen und zu begründen.
In der Berufungsinstanz ist der gesamte Sachverhalt neu zu verhandeln, wenn neue Beweismittel vorliegen.
Die Berufungsinstanz ist der Ligavorstand.
§ 13
Die Berufung vor dem LV ist gebühren- und auslagepflichtig.
Die Kosten der Berufung setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen.
a) Die Gebühren einer Berufung betragen 15 €
b) Die Auslagen setzen sich aus den Verwaltungskosten und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des LV zusammen (6 € pro Person).
Die Auslagen, Gebühren und Strafen sind an die Ligakasse zu zahlen. Dabei sind die Gebühren im voraus zu entrichten.
Sollte der Verein die Berufungsverhandlung gewinnen, so gehen Auslagen und Gebühren zu Lasten des unterlegenen Vereins bzw. der Liga.
§ 14
Die Berufungsentscheidung ist rechtswirksam und unanfechtbar.
§ 15
Der Einspruch gegen die Wertung eines Pflichtspieles ist innerhalb von 7 Tagen ( per Einschreiben, es gilt das Datum des Poststempels) nach Ablauf des Spieles schriftlich einzulegen und zu begründen.
Einspruchsberechtigt sind die am Spiel beteiligten Vereine.